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Satzung
des Landjugendverbandes Thüringen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Landjugendverband Thüringen e. V. und ist in
das Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Verbandes ist Erfurt.
(3) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Landjugendverband Thüringen e. V. ist eine parteipolitisch
unabhängige,
überkonfessionelle Vereinigung junger Menschen des ländlichen
Raumes Thüringens.
Er arbeitet auf demokratischer Grundlage und trifft seine Entscheidungen frei
und
unabhängig.
(2) Zweck des Verbandes ist die berufliche,
politische und kulturelle Förderung und Weiterbildung
der Jugend auf dem Lande.
Dieser wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) Bildung einer selbständigen und eigenverantwortlichen
Interessenvertretung
junger Menschen des ländlichen
Raumes,
(b) Förderung der Persönlichkeitsbildung und des kritischen sozialen und
toleranten
Verhaltens der Jugend gegenüber der
demokratischen Gesellschaft,
(c) Vorbereitung der Landjugend auf die Übernahme von Verantwortung im
berufsständischen, politischen,
wirtschaftlichen und kulturellen Leben unserer
Gesellschaft,
(d) Förderung / Beratung der Jugendbildung, Aus- und Weiterbildung auf dem
Lande,>
(e) Unterstützung des landwirtschaftlichen Berufsstandes durch die
Mitarbeit in
landwirtschaftlichen Verbänden und
Organisationen,
(f) Förderung der Chancengleichheit beider Geschlechter,
(g) Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen innerhalb der Landjugend
und
mit anderen demokratischen Organisationen,
(h) Förderung der internationalen Zusammenarbeit und des
Landjugendaustausches
(i) Pflege und Erhaltung der ländlichen Kultur
(3) Der Landjugendverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung;
er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die Mittel des
Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Auch darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Landjugendverbandes können alle jungen Menschen werden,
die sich zu diesen Zielen und Aufgaben bekennen.
(2) Mitglieder des Landjugendverbandes können alle Jugendgruppierungen des
ländlichen Raumes und juristische Personen sowie
Verbände und Vereine sein,
die diese Satzung anerkennen.
(3) Der Wunsch auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
(4) Personen, die sich in besonderem Maße für die Landjugend eingesetzt
haben,
können durch Beschluss des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des
Mitgliedes sowie
bei Auflösung des Verbandes.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des
Geschäftsjahres.
Jegliche Ansprüche auf Rückzahlung bereits geleisteter
Beiträge sowie auf
Auseinandersetzung oder Abfindung sind ausgeschlossen.
(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es seinen Pflichten
gegenüber
dem Landjugendverband gröblich verletzt oder dem
Gesamtinteresse des Vereins
zuwider handelt. Über den Ausschluss beschließt der
Vorstand, wobei dem Mitglied
eine angemessene Pflicht einzuräumen ist, um sich zu
rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und
dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht auf Widerspruch
und kann eine
Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Deren
Entscheidung ist dem
Mitglied ebenfalls schriftlich bekannt zugeben.
(8) Alle bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des
Vereins
gegen das ausscheidende Mitglied bleiben bestehen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer
Interessen
nach Maßgabe der Satzung, insbesondere auf Information,
Beratung und
Unterstützung in allen wesentlichen Vorgängen von
überregionaler Bedeutung.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner
Aufgaben nach
besten Kräften zu unterstützen, insbesondere den
Verband über alle wichtigen
Vorgänge von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung
aus den Bereichen der
Landjugendarbeit zu unterrichten und die von der
Mitgliederversammlung
festgesetzten Beiträge zu leisten.
§ 5 Organe des Verbandes, Beschlussfähigkeit,
Niederschriften
(1) Die Organe des Landjugendverbandes Thüringen e. V. sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(3) Die Beschlüsse der Organe des Landjugendverbandes werden mit einfacher
Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen; auf Verlangen von
mindestens
einem stimmberechtigten Mitglied wird sie geheim mittels
Stimmzettel
vorgenommen.
(5) Über jede Sitzung der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
dem/der zuständigen Vorsitzenden und dem oder der
betreffenden
Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des
Landjugendverbandes.
(2) Sie tritt auf schriftliche Einladung des Vorstandes mindestens einmal im
Jahr
zusammen oder wird auf Antrag von mindestens ¼ der
stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich einberufen. Die Frist hierzu
beträgt 14 Tage.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(a) die Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des
Landjugendverbandes,
(b) die Änderung der Satzung,
(c) Wahlen und Entlassungen des Vorstandes,
(d) die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenbericht,
(e) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Verbandsvorstand
angehören
dürfen,
(f) die Festsetzung des Verbandsbeitrages,
(g) die Auflösung des Vereins.
§ 7 Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand sollte sich aus einem Vorsitzenden und einer
Vorsitzenden
sowie mindestens zwei Stellvertretern/innen
zusammensetzen.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Personen mit beratender Funktion in
sein
Gremium berufen.
(3) Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zu seiner
Entlastung
durch die Mitgliederversammlung im Amt.
(4) Kraft Amtes gehören dem Vorstand die Delegierten für den
Landesjugendring
Thüringen sowie der/die Geschäftsführer/in des
Landjugendverbandes an.
(5) Zu den Vorstandssitzungen ist mit einer Frist von 10 Tagen einzuladen.
(6) Der Verbandsvorstand ist zuständig für:
(a) die Vertretung des Landjugendverbandes nach außen,
(b) die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle des Vereins,
(c) die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung von
Mitgliederversammlungen,
(d) den Kontakt zu landwirtschaftlichen Organisationen und Verbänden sowie
den
Thüringer Landfrauen und die Pflege der
Zusammenarbeit mit diesen.
§ 8 Anträge
(1) Anträge kann jedes Mitglied des Landjugendverbandes stellen. Alle
Anträge,
die auf die nächste Tagesordnung gesetzt werden
sollen, sind 5 Tage vor Beginn
der Organtagung dem für die Aufstellung der
Tagesordnung und Einberufung der
Sitzung zuständigen Vorstand schriftlich
mitzuteilen.
(2) Dringlichkeitsanträge können im Verlauf der Tagung auf Antrag mit
einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gestellt werden.
Wahlen sind hiervon jedoch ausgenommen.
(3) Entlastungsanträge bedürfen absoluter Stimmenmehrheit.
(4) Satzungsänderungen sind von der Mitgliederversammlung mit 2/3
Stimmenmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu
beschließen.
Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich
mindestens vier Wochen vor dem
letztmöglichen satzungsgemäßen Einladungstermin für die
Mitgliederversammlung
beim Vorstand einzureichen.
§ 9 Wahlen
(1) Wahlberechtigt bei der Mitgliederversammlung des Landjugendverbandes
Thüringen e. V. sind alle Mitglieder des Vereins.
(2) Die Wahlen werden von einem von der Versammlung bestimmten Wahlleiter
geleitet; dieser wird von zwei zu bestimmenden
Wahlhelfern unterstützt.
(3) Jedes Mitglied des Landjugendverbandes ist wählbar, auch Abwesende bei
Vorliegen ihrer schriftlichen Einwilligung.
(4) Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag eines stimmberechtigten
Mitgliedes oder bei mehreren Kandidaten durch geheime
Abstimmung mittels
Stimmzettel.
(5) Gewählt ist, wer mehr als 50 % aller abgegebenen Stimmen erhält
(absolute Mehrheit). Verfügt keiner der Kandidaten nach
dem ersten Wahlgang
über dieses Ergebnis, so gelangen die beiden mit der
höchsten Stimmzahl in den
zweiten entscheidenden Wahlgang, wobei derjenige, der
die meisten Stimmen
erhält, gewählt ist.
(6) Wenn nach diesen Bedingungen die in § 7 Absatz 1 angestrebte
Zusammensetzung
des Landjugendverbandes nicht möglich ist, können dann
2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder über die abweichende
Zusammensetzung des
Vorstandes entscheiden. Er muss dann mindestens aus
einem oder einer
Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen bestehen.
(7) Wiederwahl für ein Amt ist bis zum vollendeten 35. Lebensjahr zulässig.
Wird ein Sitz in einem der Organe vor Ablauf der
Amtszeit frei,
ist in der nächsten Sitzung des zuständigen Organs eine
Nachwahl vorzunehmen.
(8) Hauptamtliche Mitglieder sind nicht wählbar und Mitglieder,
die hauptamtliche Funktionen einnehmen, verlieren ihr
Wahlamt.
§ 10 Vertretung des Verbandes
(1) Der Landjugendverband Thüringen e. V. wird gerichtlich und
außergerichtlich im
Sinne des BGB § 26 durch den Landesvorstand vertreten.
(2) Vertretungsberechtigt sind immer zwei Mitglieder des Vorstandes,
beratende Mitglieder nach § 7 Absatz 2 sind nicht zur
Vertretung des Verbandes
befugt.
§ 11 Geschäfts- und Kassenführung
(1) Die Geschäftsführung des Landjugendverbandes obliegt dem/der
Geschäftsführer/in, der/die vom Landesvorstand
eingesetzt wird.
(2) Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Mitarbeiter/innen einstellen.
(3) Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Landesvorstandes gebunden
und
jenem rechenschaftspflichtig.
(4) Der jährliche Haushaltsplan ist durch den/die Geschäftsführer/in in
Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand zu erstellen.
(5) Jährlich findet durch Kassenprüfer eine Kontrolle der Kasse und des
Buchungsverkehrs statt.
§ 12 Auflösung des Verbandes
Bei der Auflösung des
Landjugendverbandes Thüringen e. V.
durch die Mitgliederversammlung oder beim Wegfall des bisherigen satzungsgemäßen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung
aller Auflagen von Zuwendungsgebern und sich daraus ergebenden
Verpflichtungen dem Thüringer Landfrauenverband e.V. zu,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Schlussbestimmungen
Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des
Landjugendverbandes Thüringen e. V. am 01.12.2005 beschlossen und tritt mit dem
Tag ihrer Verabschiedung in Kraft.
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